Die waffenrechtliche Erlaubnis – wichtigste Fragen kurz & knapp geklärt

Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Jagdschein & Co. – bereits bei den Bezeichnungen der unterschiedlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse herrscht im Volksmund Verwirrung. Wer Schießsport als Hobby betreiben will oder beruflich mit Waffen zu tun hat, kann sich hier über die wichtigsten Begriffe informieren. Oftmals wenden sich Mandanten an Kanzlei Klement, wenn die waffenrechtliche Erlaubnis bzw. Waffenbesitzkarte entzogen oder nicht erteilt wird. Sacha Klement steht Ihnen gern mit seinem Fachwissen zur Seite.

Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse – Waffenschein vs. Waffenbesitzkarte

Es gibt weit mehr als nur den sogenannten Waffenschein und dieser ist sogar eine waffenrechtliche Erlaubnis, die eher selten zum Tragen kommt (2020 gab es in ganz Deutschland nicht einmal 10.000 verzeichnete Waffenscheine). Die Wahl der gewünschten Erlaubnis hängt insbesondere vom Nutzungszweck und der damit verbundenen Waffenart zusammen. Schauen wir uns also die unterschiedlichen Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse etwas genauer an:

Standard-Waffenbesitzkarte

  • Auch unter grüne Waffenbesitzkarte bekannt
  • Die mit Abstand am häufigsten vorliegende waffenrechtliche Erlaubnis
  • Waffenbesitzkarte erlaubt den Erwerb und den Besitz einer (oder mehrerer) Waffe(n)
  • Für Jäger und Sportschützen
  • Achtung: In der Regel können auch mehrere Personen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden! Jede Waffe muss vor Kauf angemeldet werden und wird dann im Dokument vermerkt.

Waffenschein

  • erlaubt anders als die WBK das Führen von Waffen
  • für einen sehr kleinen Personenkreis, bspw. Sicherheitsunternehmen, Personenschutzunternehmen

Sportschützen-Waffenbesitzkarte

  • Oder auch gelbe WBK
  • Ausschließlich für Sportschützen eines anerkannten Verbandes (bzw. Schützenvereins)
  • Umfasst weitere Waffenarten wie Einzellader und Langwaffen
  • Waffenbesitz insgesamt auf 10 beschränkt

Sammler-WBK / Sachverständigen-WBK

Für Sammler und Sachverständige gibt es eigene Waffenbesitzkarten, auch als rote WBK bekannt. Sie gelten für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in Ausnahmefällen auch für Schusswaffen aller Art erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen aber innerhalb von zwei Wochen (Sammler) bzw. von 3 Monaten (Sachverständige) anmelden und in die WBK eintragen lassen.

Jagdschein

Wer in Deutschland jagen möchte, braucht einen Jagdschein. Dieser hebt sich zu den vorgenannten Erlaubnissen stark ab, da der Jagdschein nur durch einen umfangreichen Kurs und bestandene Prüfung erlangt werden kann. Die Lerninhalte sind landesspezifisch und daher in jedem Bundesland anders. Zusätzlich zu Waffenkunde & Waffenrecht werden auch Themengebiete wie Biologie und Hundehaltung behandelt.

Zu unterscheiden sind Tagesjagdscheine und Jahresjagdscheine bis maximal 3 Jahre. Wer einen Jagdschein besitzt, muss meldepflichtige Waffenkaliber anmelden und erhält dann automatisch eine Waffenbesitzkarte, in die gemeldeten Waffen eingetragen sind.

Ab 16 Jahren kann bereits ein Jugendjagdschein beantragt werden, allerdings dürfen Minderjährige in Deutschland keine Waffen besitzen (siehe unten) und erhalten dementsprechend auch keine Waffenbesitzkarte.

Erlangen / Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

In Deutschland ist das Erlangen von waffenrechtlichen Erlaubnissen streng geregelt. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
  • persönliche Eignung nach § 6 WaffG
  • Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
  • bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach §§ 8 und 14 WaffG

Was bedeutet Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürftigkeit im Einzelnen? Die Zuverlässigkeit kann beispielsweise in Frage gestellt werden, wenn die Person wegen Verbrechen oder Straftaten verurteilt wurde,  sie zu Vereinen oder Verbänden gehört, die verboten oder verfassungswidrig sind, oder auch nur die Bestrebung verfolgt wurde, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet hätten. Die Einzelheiten sind in Paragraf 5 WaffG geregelt und je nach Einzelfall zu entscheiden, bzw. bei Nicht-Erteilung anzufechten.

Zur persönlichen Eignung gehören keine Geschäftsunfähigkeit oder Abhängigkeiten von Rauschmitteln, gegebenenfalls auch psychische Krankheiten. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

Auch wer sowohl persönlich geeignet als auch zuverlässig ist, muss zur Erlangung der waffenrechtlichen Erlaubnis nachweisen, dass er einen legalen Zweck verfolgt, für den er oder sie eine Waffe benötigt und auch, dass die beantragten Waffen und die Munition sich zu diesem Zweck eignen. Die Bedürftigkeit wird dementsprechend zum Beispiel durch die Mitgliedschaft und regelmäßige Übungen in einem Schützenverein oder einen Jagdschein nachgewiesen.

Wo die WBK beantragt werden muss, ist übrigens vom Wohnsitz abhängig. In der Regel unterstützen Vereine und Verbände bei diesem Prozess.

Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis

Unter bestimmten Bedingungen kann es vorkommen, dass eine einmal erteilte Waffenerlaubnis widerrufen bzw. wieder entzogen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ereignisse eintreten, durch die der Inhaber nicht mehr die nötigen waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Bedürftigkeit werden in Frage gestellt.

Hierbei gibt es einen gewissen Ermessensspielraum und es wird unterschieden zwischen Regelunzuverlässigkeit und der absoluten Unzuverlässigkeit.

Als absolut unzuverlässig gilt, wer

  • ein Verbrechen begangen hat
  • eine vorsätzliche Straftat begangen hat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde

Die absolute Unzuverlässigkeit ist nicht bestreitbar. Weitere Tatbestände (§ 5 Abs. 2 WaffG) legen die Unzuverlässigkeit zwar nahe, können aber im Einzelfall entkräftet werden. Dazu zählen beispielsweise höhere Geldstrafen und Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr.

Zur Einordnung: Zum 31. Januar 2020 waren 25.031 Personen mit einem gültigen Waffenbesitzverbot verzeichnet.