Gesetzeslage

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Die Zuverlässigkeit waffenrechtlicher Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes erlischt bereits bei einer Strafe von 60 Tagessätzen. Dies gilt auch bei Strafbefehlen.

Werden solche Urteile rechtskräftig, sind sich Mandanten oder sogar Richter oft gar nicht im Klaren darüber, was dies bedeutet.

Auch Strafverteidigern, die sich nicht im Waffenrecht auskennen, ist oftmals nicht bewusst, was eine Tagessatzhöhe von 60 bedeutet.

Die Vorschrift des § 5 Waffengesetz ist eindeutig: Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes in der Regel nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind.

Hier ist den Beschuldigten und den Verteidigern dringend anzuraten, den Schwerpunkt ihrer Aktivität auf die Verteidigung zu legen in Richtung einer Verneinung des angeklagten Straftatbestands, nach Möglichkeit auf eine fahrlässige Begehensweise und insbesondere ist bei der Strafzumessung dahingehnd hinzuwirken, dass möglichst ein niedrigeres Strafmaß als 60 Tagessätze ausgeurteilt wird.

Wird eine solche Entscheidung rechtskräftig, kann später gegenüber der Waffenbehörde meist nichts mehr unternommen werden. Denn diese prüft in regelmäßigen Abständen die Regelzuverlässigkeit aller Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Bei dem Hervorfinden eines solchen Urteils durch die Behörde wird in der Regel der Jagdschein als auch die Waffenbesitzkarte(n) entzogen, im Regelfall für mindestens 5 Jahre.

Dasselbe gilt bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu weniger als 60 Tagessätzen.

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